Wirtschaftsstrafrecht - Risiken, Bußgelder und rechtliche Fallstricke

Unternehmen, die Werkverträge abwickeln oder Zeitarbeiter einsetzen, bewegen sich in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Fehler bei der Gestaltung oder Durchführung können straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Werkverträge und illegale Arbeitnehmerüberlassung

Bei der praktischen Umsetzung von Werkverträgen kommt es immer wieder zu Problemen mit den Behörden. Der Zoll kann fälschlicherweise davon ausgehen, dass ein Werkvertrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird und stattdessen eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis drohen strafrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen. Auch die Nichtzahlung gesetzlich vorgeschriebener Entgelte – nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Mindestlohngesetz (MiLoG) – kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

Sozialversicherungsbeiträge und § 266a StGB

Bei der Entsendung ausländischer Unternehmen kann die Einordnung eines Werkvertrags als illegale Arbeitnehmerüberlassung durch den Zoll die Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB begründen. Grund: Sozialabgaben können im Ausland korrekt gezahlt werden, werden aber in Deutschland fälschlich als nicht entrichtet gewertet. Auch bei Subunternehmen aus dem Ausland müssen Unternehmen ordentliche Werkverträge abschließen und Entsendebescheinigungen vorlegen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Auch Unternehmen selbst können für Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, die Arbeitsgenehmigung oder die Arbeitnehmerüberlassung bußgeldrechtlich haftbar gemacht werden (§§ 15, 15a, 16 AÜG; § 404 SGB III).

Wirtschaftlicher Vorteil als Berechnungsgrundlage

Die Höhe der Geldbußen wird gemäß § 17 OWiG unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorteile des Täters berechnet. Dies umfasst nicht nur direkte finanzielle Gewinne, sondern auch indirekte, messbare Vorteile. Daneben spielen mögliche Arrestanordnungen (§§ 46 OWiG i.V.m. 111b StPO) und die Haftung juristischer Personen (§ 30 OWiG) eine wichtige Rolle.

Bußgelder nach AEntG und MiLoG

Unterlassene Zahlung, fehlerhafte Aufzeichnungspflichten oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Ordnungswidrigkeiten bis zu 500.000 € nach sich ziehen (§§ 21 MiLoG, 23 AEntG).
Auch hier wird § 17 Abs. 4 OWiG bei der Bemessung berücksichtigt.

Zusammenfassung

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein komplexes und weitreichendes Feld, das viele Gesetze und Tatbestände umfasst. Bei der Bearbeitung von Fällen in diesem Bereich ist eine präzise rechtliche Beratung unverzichtbar. Die Experten der AWZ verfügen Prof.
Dr. Tuengerthal & Kollegen verfügt über langjährige Erfahrung und bietet umfassende Unterstützung bei allen Fragestellungen – von Werkverträgen über Mindestlohnregelungen bis hin zu straf- und bußgeldrechtlichen Risiken.

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