Grundsätzlich erhalten alle Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig davon, ob es sich um Minijobber, Rentner, Saisonarbeiter, Arbeitnehmer auf Probe oder Familienmitglieder handelt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt auch für alle Arbeitnehmer mit höheren Einkommen.
Ausnahmen:
• Praktikanten: Pflichtpraktika im Studium oder in der schulischen Ausbildung, Orientierungspraktika oder Praktika in Ausbildung/Hochschule ohne vorheriges Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber.
• Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung.
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Langzeitarbeitslose (>1 Jahr ohne Beschäftigung).
• Selbstständige (hier ist Rechtsberatung dringend empfohlen, um Strafverfahren wegen Sozialabgabenhinterziehung zu vermeiden).
• Übergangsregelungen bis 31.12.2017 für Branchen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und für Leiharbeiter. Zeitungszusteller.Arbeitsverträge – rechtssicher gestalten Ein Arbeitsvertrag entsteht bereits, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich stillschweigend über die wesentlichen Pflichten einigen: der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Vergütung.
Allerdings schreibt das Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG) vor, dass die zentralen Arbeitsbedingungen schriftlich niedergelegt werden müssen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, wertet die Rechtsprechung dies häufig als Beweisvereitelung, was die Beweislast für den Arbeitnehmer im Streitfall erheblich erleichtert.
Zusätzlich müssen Arbeitgeber zahlreiche gesetzliche Vorgaben, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachten. Dazu zählen u. a.:
• § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG (Urlaubsregelungen)
• § 3 MiLoG (Mindestlohn)
• § 626 BGB (außerordentliche Kündigung)
Da sich Rechtsprechung und Gesetze ständig ändern und einseitige Vertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle unterliegen, ist die professionelle Gestaltung von Arbeitsverträgen unerlässlich.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 8,50 € brutto pro Stunde. Zukünftig wird die Höhe durch eine Mindestlohnkommission bestimmt. Wichtig: Löhne unter 2/3 der branchenüblichen Vergütung gelten als sittenwidrig. Arbeitgeber müssen außerdem sicherstellen, dass der Mindestlohn tatsächlich erreicht wird – auch bei Akkordlöhnen, Provisionen, Fixum oder Umsatzbeteiligungen.
Angerechnet werden darf nur, was die Normalleistung des Arbeitnehmers vergütet.
Nicht anrechenbar sind:
• Zuschläge (Überstunden, Schicht, Nacht, Feiertag)
• Prämien für besondere Leistungen
• Schmutz- oder Gefahrenzulagen
• Entsendezulagen, Aufwendungsersatz, Trinkgelder
Einmalzahlungen wie 13. oder 14. Monatsgehalt können nur eingeschränkt angerechnet werden, wenn sie der Normalleistung entsprechen und zum Fälligkeitsdatum tatsächlich ausgezahlt werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Arbeitszeitkonten vereinbaren.
• Bis zu 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kann auf das Konto übertragen werden.
• Ausgleich spätestens nach 12 Monaten.
• Pauschalvergütungen über dem Mindestlohn ermöglichen flexible Gestaltung.
Der Mindestlohn ist nicht verhandelbar. Arbeitnehmer können nicht auf ihn verzichten.
• Ausnahme: bereits entstandene Ansprüche bei gerichtlichen Vergleichen.
• Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, daher sollten Vergütungsregelungen und Ausschlussfristen angepasst werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Der Zoll überprüft die Einhaltung des Mindestlohns ohne Vorankündigung und kann:
• Arbeitgeberunterlagen einsehen
• Arbeitnehmer und Dritte befragen
Praxistipp:
• Nur die geforderten Unterlagen herausgeben
• Antworten nur auf gestellte Fragen geben
• Unterlagen vorab zusammenstellen und aktualisieren
Besondere Pflichten für ausländische Arbeitgeber in Branchen wie Bau, Gastronomie, Transport, Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messen & Ausstellungen, Fleischwirtschaft:
• Meldepflicht vor Leistungsausführung
• Vorlage von Ausweisen/Pässen der Arbeitnehmer auf Verlangen
• Versicherung über die Zahlung des Mindestlohns beifügen
• Aufzeichnung von Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen, Aufbewahrung für 2 Jahre
• Bei Leiharbeit trifft die Pflicht den Entleiher
Zukünftig haften alle Auftraggeber für den Nettomindestlohn der Subunternehmer.
• Privatpersonen ausgenommen
• Haftung kann minimiert werden durch vertragliche Regelungen und Sicherheiten
• Nichtzahlung des Mindestlohns: Geldbuße bis 500.000 €
• Verstöße gegen Mitwirkungs-, Duldungs-, Melde- oder Bereithaltungspflichten: bis 30.000 €