Die Tätigkeit auf werkvertraglicher Basis muss klar von der Arbeitnehmerüberlassung abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung ist entscheidend: Wird ein Werkvertrag von den Behörden nicht anerkannt, spricht man von einem „Scheinwerkvertrag“. In diesem Fall wird automatisch eine illegale Arbeitnehmerüberlassung angenommen.Der ursprüngliche Werkauftraggeber gilt dann fiktiv als Arbeitgeber (§§ 9, 10 AÜG) und muss Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – zudem drohen Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialabgaben (§ 266a StGB) oder bei ausländischen Beschäftigten wegen fehlender Arbeitserlaubnis (§§ 10, 11 SchwarzArbG).
Ob ein Werkvertrag legal ist, entscheidet sich nicht nur nach den schriftlichen Vereinbarungen, sondern auch nach der praktischen Umsetzung. Ein sorgfältig formulierter Vertrag schützt nicht, wenn er nicht wie vereinbart gelebt wird.
Der vertraglich definierte Erfolg muss klar abgrenzbar, dem Werkunternehmer zurechenbar und abnahmefähig sein. Gewährleistungsrechte und alle üblichen Vertragsbestandteile nach §§ 631 ff. BGB sollten enthalten sein. Die Personalhoheit liegt ausschließlich beim Werkunternehmer. Eine Eingliederung der Werkvertragsmitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers darf nicht stattfinden, sonst droht die Annahme einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung.
Da sich bei längeren Abwicklungsperioden Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag ergeben können, empfiehlt es sich, die tatsächliche Umsetzung regelmäßig durch eine neutrale dritte Partei prüfen zu lassen. Dabei werden sowohl die Einhaltung der werkvertraglichen Bestimmungen als auch die Trennung zur Arbeitnehmerüberlassung überprüft.
Die Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit arbeitet hierfür eng mit der Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal & Kollegen zusammen. Gemeinsam bieten sie rechtliche Beratung und operative Unterstützung: von der Vertragsgestaltung über die Umsetzung bis hin zu Betriebsbegehungen, die die Einhaltung des Werkvertrags sicherstellen und Risiken gegenüber Behörden minimieren.