Mindestlöhne nach dem MiLoG

Mindestlohn – wer, wie und was gilt Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sichert Arbeitnehmern in Deutschland einen fairen Lohn. Grundsätzlich gilt es für alle Beschäftigten, egal ob Minijobber, Rentner, Saisonkräfte, Probe-Arbeitnehmer oder Familienangehörige. Auch Arbeitnehmer mit höherem Einkommen fallen unter die Pflichten des Gesetzes.
Nicht vom Mindestlohn erfasst sind:
• Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Studium oder Ausbildung
• Orientierungspraktika und Einstiegsqualifizierungen
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
• Auszubildende und Langzeitarbeitslose (länger als ein Jahr arbeitslos)
• Selbstständige

Prävention durch Betriebsbegehungen

Für Unternehmen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen, gelten teilweise abweichende Mindestlöhne. Gleiches gilt für gilt für Zeitarbeiter. Die Höhe des Mindestlohns ergibt sich aus dem MiLoG und der jeweils aktuellen Mindestlohnanpassungsverordnung. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 500.000 €.
Höhe des Mindestlohns Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 8,50 € brutto pro Stunde. Künftig wird die Höhe durch die Mindestlohnkommission bestimmt. Arbeitgeber müssen zudem beachten: Löhne unter 2/3 der branchenüblichen Vergütung gelten als sittenwidrig. Akkordlohn, Provisionen oder Fixgehälter sind zulässig, solange der Mindestlohn gesichert ist. Anrechenbar sind nur Leistungen, die die Normalarbeit des Arbeitnehmers vergüten.
Nicht anrechenbar sind:
• Zuschläge für Überstunden, Schichtarbeit, Nacht- oder Feiertagsarbeit
• Prämien für besondere Leistungen
• Entsendezulagen, Aufwendungsersatz oder Trinkgelder
• Einmalzahlungen wie 13. oder 14. Monatsgehalt nur eingeschränkt

Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung Der Mindestlohn muss monatlich gezahlt werden. Arbeitszeitkonten können zur Flexibilisierung genutzt werden: bis zu 50 % der Arbeitszeit können übertragen und innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden. Pauschalvergütungen über dem Mindestlohn erlauben mehr Freiheit bei der Gestaltung.
Keine Verhandlung möglich Der Mindestlohn ist unabdingbar. Vereinbarungen unterhalb des Mindestlohns sind nichtig, Arbeitnehmer können nicht darauf verzichten, und Ansprüche verjähren regulär. Arbeitgeber müssen Vergütungs- und Ausschlussfristen klar regeln, sonst drohen Nachzahlungen. Pflichten des Zolls Der Zoll kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns ohne Vorankündigung und kann Unterlagen einsehen, Arbeitnehmer befragen und Dritte in den Geschäftsräumen prüfen.

Praxis-Tipp: Kooperation ist wichtig – aber nur die notwendigen Unterlagen herausgeben und Fragen gezielt beantworten. Besondere Pflichten in bestimmten Branchen Ausländische Arbeitgeber müssen vor Einsatz von Werk- oder Dienstleistungen melden: • Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung • Spedition, Transport und Logistik, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft • Gebäudereinigung, Messe- und Ausstellungsaufbau, Fleischwirtschaft Pflichten für Arbeitgeber in diesen Branchen: • Arbeitszeiten aufzeichnen (Beginn, Dauer, Ende) für alle Arbeitnehmer – auch Minijobber • Aufzeichnungen 2 Jahre aufbewahren • Nachweis der Mindestlohnzahlung durch Versicherung
Bei Leiharbeitnehmern trifft die Pflicht den Entleiher. Ausnahmen gelten für mobile Tätigkeiten und hohe Einkommen (> 2.958 €). Haftung des Auftraggebers Auftraggeber haften künftig für den Nettomindestlohn der eingesetzten Subunternehmer. Privatpersonen sind ausgenommen. Risiken lassen sich durch vertragliche Regelungen und Sicherheiten minimieren. Sanktionen bei Verstößen • Nichtzahlung des Mindestlohns: Bußgeld bis 500.000 €
• Verstöße gegen Mitwirkungs-, Melde- oder Duldungspflichten: Bußgelder bis 30.000 €
• Die Einhaltung des MiLoG ist für Unternehmen daher nicht nur Pflicht, sondern schützt vor hohen Risiken und Nachzahlungen.

Ihre Fragen – unsere Expertise Absatz Unternehmen, die unter das MiLoG fallen, stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Die AWZ und ihre Experten unterstützen Sie praxisnah bei allen Fragen rund um die Mindestarbeitsbedingungen:
Absatz Punkt davor Berechnung des Mindestlohns: Welche Vergütungsbestandteile werden angerechnet, welche nicht?
Absatz Punkt davor Haftungsrisiken minimieren: § 13 MiLOG i.V.m. § 14 AEntG verpflichtet Auftraggeber, den Mindestlohn auch bei Subunternehmen sicherzustellen – wie können Sie Risiken reduzieren?
Absatz Punkt davor Kontroll- und Meldepflichten: Welche Pflichten bestehen für Arbeitgeber und welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Absatz Punkt davor Ausländische Arbeitgeber: Welche Mindeststandards gelten und inwieweit ist ausländisches Recht anwendbar?

QUICK LINK

FOLGEN SIE UNS

SUPPORT

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie über Seminare und Veranstaltungen informiert.